Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Restaurationsobjekte/Gebrauchtwagenverkauf

„DIE ENTE“ Thomas Franz – 48308 SendenI. Geltungsbereich
Für Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftliche Handlungen zwischen „Die Ente“ und dem Kunden gelten ausschließlich diese AGB. Von diesen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
Mit Unterzeichnung/Abgabe des Angebots/Auftragsbestätigung spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Leistung erkennt der Käufer diese AGB an.

II. Vertragsabschluß
Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen unserer Produktbeschreibung. Hierbei handelt es sich jedoch immer um ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich

III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und der Preis für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Liefertermine und Lieferfristen (Restaurationsaufträge)
1. Liefertermine und Lieferfristen, die
verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß.
2. Der Käufer räumt dem Verkäufer nach Überschreitung der Lieferfrist eine angemessene Nachfrist von mindestens 15 Tagen ein.
Wenn der Verkäufer/Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden oder sonstige
unvorhersehbare und unverschuldete Umstände (z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, behördliche
Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, etc.) nicht einhalten kann, besteht
auf Grund hierdurch bedingter
Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer/Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Führen derart verursachte Störungen zu einem Lieferaufschub von mehr als 6 Wochen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann 15 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der schriftlichen Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreis.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss der Verkäufer nach Ablauf der Fünfzehn-Tages-Frist gern. Ziffer 2 dieses Abschnitts schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des

vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Käufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen,. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eingetretene Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum unverbindlich vereinbarten Termin, verändern die in Ziffern 1 – 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 6 Wochen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund
des Kaufvertrages zustehenden Forderung Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kostend er Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufwertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch

Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaits steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

VII. Allgemeine
Gewährleistungsbedingungen
Ist der Kunde Unternehmer oder handelt er bei Abschluss des Vertrages betreffend eines Gebrauchtfahrzeuges oder Gebrauchtteile in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gebrauchtteile durch den vorhergehenden Gebrauch gewisse
Verschleißerscheinungen typischerweise anhaften. Solange sich diese im Rahmen dessen halten, was nach Alter und Gebrauchsdauer des Gebrauchsteils als normal zu gelten hat, stellen diese Verschleißerscheinungen keinen
Sachmangel dar.

VIII. Sachmangel
1. Ansprüche wegen Sachmängeln an gebrauchten Fahrzeugen und gebrauchten Fahrzeugteilen verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe.
2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer schriftlich geltend zu machen.
Der Käufer hat dem Verkäufer zunächst Gelegenheit zur
Nacherfüllung/Nachbesserung zu geben. Hierbei ist es notwendig, dass der Kaufgegenstand / Vertragsgegenstand innerhalb der Gewährleistungsfrist bei dem Verkäufer eingeht. Die Verbringung ist in jedem Fall vom Käufer vorzunehmen . 
3. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

IX. Gerichtsstand
Für sämtliche Gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

X. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.